S  A  T  Z  U  N  G

Übersicht:
§ 1 Gründung, Name, Sitz, Geschäftsjahr, Auflösung
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit, Neutralität
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedsbeitrag
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Kassenprüfung
§ 9 Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings
§ 10 Verbindlichkeit von Satzungen und Ordnungen übergeordneter Verbände
§ 11 Datenschutz im Verein
§ 12 Inkrafttreten der Satzung


§1
1. Gründung, 2. Name, 3.Sitz, 4. Geschäftsjahr, 5. Auflösung

1.
Die Gründung des Vereins erfolgte am 09.04.1989.

2.
Der Verein führt den Namen:
" Rock 'n' Roll & Boogie-Woogie Club T i g e r f e e t  e.V."

3.
Der Verein hat seinen Sitz in Erkelenz und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erkelenz eingetragen.

4.
Das  G e s c h ä f t s j a h r  des Vereins ist das Kalenderjahr.

5.1.
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

5.2.
Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Abschluss der Liquidation verbleibende Vermögen der "Aktion Mensch e.V." zu. 


§2
1. Zweck des Vereins, 2. Gemeinnützigkeit, 3. Neutralität

1.
Z w e c k  des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Boogie-Woogie Tanzsports und Tanzsport im Amateurmäßigen Umfang, insbesondere die entsprechende Ausbildung aller Leistungs- und Altersklassen einschließlich der Teilnahme an entsprechenden Turnieren und der Organisation eigener Veranstaltungen.

2.1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar  g e m e i n n ü t z i g e  Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 

2.2.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2.3. 
Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten
Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand
gem. § 26 BGB zuständig.

2.4. 
Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein
gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

2.5. 
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der
Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte
für die Verwaltung anzustellen.
 Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.

2.6. 
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein
entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und
Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu
beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
Aufwandspauschalen festsetzen.

2.7. 
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

2.8. 
Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung
erlassen und geändert wird.

3. 
Der Verein ist - insbesondere in politischer Hinsicht - dem Grundsatz der N e u t r a l i t ä t verpflichtet.


§3
Mitgliedschaft:
1. Arten der Mitgliedschaft, 2. Erwerb der Mitgliedschaft, 3. Beendigung der Mitgliedschaft

1.
Der Verein führt nur  a k t i v e  und  i n a k t i v e   Mitglieder, sowie  E h r e n m i t g l i e d e r.

1.1.
A k t i v e  Mitglieder betreiben den Boogie-Woogie und Tanzsport aktiv.

1.2.
I n a k t i v e  Mitglieder fördern die Vereinszwecke, ohne am Sportbetrieb aktiv teilzunehmen.

1.3.
E h r e n m i t g l i e d e r  haben sich um die Zwecke des Vereins in besonders hervorragender Weise verdient gemacht. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit benannt und sind von der Beitragspflicht befreit.

1.4.
Eine  a k t i v e   Mitgliedschaft kann zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen in eine  i n a k t i v e  Mitgliedschaft schriftlich beantragt werden. 

1.5 
Eine  i n a k t i v e  Mitgliedschaft kann auch zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen wieder in eine  a k t i v e  Mitgliedschaft schriftlich beantragt werden.

2.1.
M i t g l i e d des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei  M i n d e r j ä h r i g e n  ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2.2.
Über den schriftlichen  A n t r a g  auf Aufnahme in den Verein, der Namen, Alter, Beruf und Anschrift enthalten muss, entscheidet der Vorstand.

2.3.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der zu begründen ist, kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheids beim Vorstand schriftlich  B e s c h w e r d e   einlegen. Über die Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

3.
Die Mitgliedschaft  e n d e t  durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste sowie durch Ausschluss aus dem Verein.

3.1.
Der freiwillige  A u s t r i t t  erfolgt durch schriftliche Erklärung per eingeschriebenem Brief gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

3.2.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste  g e s t r i c h e n  werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste darf erst beschlossen werden, nachdem seit Ablauf der Frist des zweiten Mahnschreibens mit eingeschriebenem Brief 14 Tage ohne Zahlung verstrichen sind. Die Streichung von der Mitgliederliste ist dem Mitglied mitzuteilen.

3.3.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein  a u s g e s c h l o s s e n  werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, dem Vorstand gegenüber schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Vorstandsbeschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied per eingeschriebenen Brief bekannt zugeben. Gegen den Vorstandsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu, die keine aufschiebende Wirkung hat und innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Vorstandsbeschlusses beim Vorstand per eingeschriebenen Brief einzulegen ist. Bei rechtzeitiger Beschwerde hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Beschwerde einzuberufen; geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.


§4
Mitgliedsbeitrag:
l. Höhe, 2. Zahlung

1.
Die  H ö h e  des Mitgliedsbeitrages und des Aufnahmeantrages sowie deren Zahlungsmodalitäten werden
von der Mitgliederversammlung bestimmt.

2.
Der Mitgliedsbeitrag wird per   B a n k l a s t s c h r i f t v e r f a h r e n    zugunsten des Vereinskontos eingezogen.


§5
Organe des Vereins

O r g a n e  des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§6) und der Vorstand (§7).


§6
Mitgliederversammlung
1. Arten, 2. Einberufung, 3. Leitung, 4. Beschlussfähigkeit, 5. Stimmberechtigung, 6. Mehrheiten,
7. Protokoll

1.1.
Eine   o r d e n t l i c h e   Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr,
möglichst im 1. Quartal statt.

1.2.
Eine  a u ß e r o r d e n t l i c h e  Mitgliederversammlung findet statt,

- wenn der Vorstand die Einberufung beschließt,
- wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe
   schriftlich beim Vorstand beantragt wird.

2.1.
Die  E i n b e r u f u n g  jeder Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen ab Absendung des Einladungsschreibens unter Angabe der Tagesordnung und - soweit Satzungsänderungen vorgesehen sind - unter Angabe des bisherigen und des vorgesehenen Satzungswortlautes. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2.2.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als  z u g e g a n g e n,  wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

2.3.
Die T a g e s o r d n u n g, die der Vorstand beschließt, muss im Falle der ordentlichen Mitgliederversammlung folgende Punkte enthalten:

- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Wahl eines Protokollführers/Wahl eines Wahlleiters
- Verlesen / Genehmigung / Änderung der Tagesordnung
- Berichte des Vorstandes und Kassenwartes sowie der Kassenprüfer
- Aussprache über die Berichte
- Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes
- Festlegen von Haushaltsplan/Beiträgen für das laufende Geschäftsjahr
- Wahl der Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr

sowie  -  soweit erforderlich

- Wahlen von Vorstandsmitgliedern
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über die Ernennung zu Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über Beschwerden gegen Vorstandsbeschlüsse betreffend die Aufnahme und den Ausschluss von    Mitgliedern
- Erwerb und Veräußerung von Vereinsvermögen, soweit dabei der Betrag von EUR 5.000,- überschritten wird
- Auflösung des Vereins

2.4.
Über Anträge auf E r g ä n z u n g der Tagesordnung, die bis zum Ende der Verlesung der Tagesordnung in der Mitgliederversammlung gestellt werden können, beschließt die Mitgliederversammlung.

3.1. 
Die L e i t u n g der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden sowie bei dessen Verhinderung einem sonstigen Vorstandsmitglied.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

3.2. 
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich  n i c h t   ö f f e n t l i c h.  Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.

4.1.
Grundsätzlich ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

4.2
Soll die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins erfolgen, ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn vier Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind.

5.1.
S t i m m b e r e c h t i g t   sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

5.2.
Die Stimme ist  n i c h t   ü b e r t r a g b a r,   Bevollmächtigungen sind unzulässig.

6.1.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit  e i n f a c h e r   M e h r h e i t  
der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; bei Wahlen erfolgt eine Stichwahl.

6.2.
Für folgende Angelegenheiten sind folgende  a n d e r e    M e h r h e i t e n   der abgegebenen
gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich:
 
- Änderung der Tagesordnung: Dreiviertelmehrheit
- Änderung der Satzung: Dreiviertelmehrheit
- Änderung des Vereinszweckes: Vierfünftelmehrheit
- Auflösung des Vereins: Vierfünftelmehrheit

6.3.
Die Abstimmung muss als schriftliche,  g e h e i m e  Abstimmung erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied dies beantragt.

7.1.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein  P r o t o k o l l  zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

7.2.
Das Protokoll soll folgenden  I n h a l t  haben:

- Ort und Zeit der Versammlung
- Person des Versammlungsleiters / Protokollführers / Wahlleiters
- Tagesordnung/Änderungen der Tagesordnung
- Abstimmungsgegenstände im genauen Wortlaut / Art und Ergebnisse der Abstimmungen / Wahlen

7.3.
Als  A n l a g e n  sind dem Protokoll beizufügen:

- Einladungsschreiben (mit vorgesehener Tagesordnung)
- Anwesenheitsliste


§7
Vorstand:
1. Zusammensetzung / Sachgebiete, 2. Vertretung, 3. Wahl / Amtsdauer / Abberufung,
4. Zuständigkeiten, 5. Sitzungen

1.1.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus  d r e i  Mitgliedern zusammen, nämlich der / dem Vorsitzenden des Vorstands, der / dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands sowie der / dem Schriftführer(in).

1.2.
Der geschäftsführende Vorstand ("erweiterter Vorstand/Gesamtvorstand") setzt sich aus dem in § 7 Ziff. 1.1. genannten sowie  v i e r  weiteren Mitgliedern zusammen, nämlich dem Kassenführer, dem Jugendwart, dem Sportwart und dem Organisationsleiter.

2.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied  v e r t r e t e n,  wobei die Vertretungsmacht unbeschränkt ist.

3.1.
V o r s t a n d s m i t g l i e d kann jedes Vereinsmitglied werden, welches das 18. Lebensjahr
vollendet hat.

3.2.
Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Ihr Mitgliedsbeitrag kann jedoch durch Beschluss der Mitgliederversammlung vermindert werden.

3.3.
Jedes Vorstandmitglied wird für die Dauer von  z w e i   J a h r e n,   gerechnet vom Tag der Wahl an, einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt. Es bleibt jedoch jeweils bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

3.4.
Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung  a b b e r u f e n  werden, soweit die Mitgliederversammlung zugleich ein neues Vorstandsmitglied wählt. Andernfalls bleibt das abberufene Vorstandsmitglied bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt.

3.5.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so wählt der restliche Vorstand ein  E r s a t z m i t g l i e d  für die verbleibende Amtszeit des Ausgeschiedenen.

4.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins  z u s t ä n d i g,  soweit sie nicht durch § 6 der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
- Abschluss und Kündigung von Verträgen aller Art
- Allgemeine Organisation, Führung des allgemeinen Schriftverkehrs

5.1.1.
O r d e n t l i c h e   Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
bei Bedarf möglichst mit Wochenfrist und möglichst alle 6-8 Wochen einberufen.

5.1.2.
A u ß e r o r d e n t l i c h e   Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder dies beantragen.

5.2.
Der Vorstand ist  b e s c h l u s s f ä h i g,   wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter
der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

5.3.
Die Vorstandssitzung   l e i t e t   der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

5.4.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die   M e h r h e i t   der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

5.5.
Die Vorstandssitzungen sind   n i c h t   ö f f e n t l i c h.  Interessierte Mitglieder oder sonstige
Gäste können durch einfachen Beschluss des Vorstands zugelassen werden.

5.6.
Über die Vorstandssitzungen ist ein   P r o t o k o l l   zu führen, welches inhaltlich die
Anforderungen des Protokolls der Mitgliederversammlung zu erfüllen hat.


§8
Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden   z w e i   K a s s e n p r ü f e r   prüfen die Kasse mindestens einmal jährlich, wobei die Prüfung spätestens im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung abgeschlossen sein muss.


§9
Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings

Der Verein erkennt die DSB - Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung des Dopings ausdrücklich an und
Unterwirft sich für seine Mitglieder der Strafgewalt des DTV


§10
Verbindlichkeit von Satzungen und Ordnungen übergeordneter Verbände

Für den Verein und alle seine Mitglieder sind die Satzungen und Ordnungen    ü b e r g e o r d n e t e r
V e r b ä n d e,    denen der Verein angehört, insbesondere des

- Deutschen Tanzsportverband (DTV).
- Tanzsportverband Nordrhein-Westfalen e.V. (TNW).

in ihrer jeweils gültigen Fassung verbindlich, ohne das diese Satzungen und Ordnungen Bestandteil dieser Satzung sind.


§11
Datenschutz im Verein

1)
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  
2)
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§12 
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung   t r i t t   am Tage nach der Beschlussfassung durch die Mitglieder in Kraft.
Zugleich tritt die bislang seit Gründung des Vereins geltende Satzung außer Kraft.